DG Exelution · Dominik Geiger
Allgemeine Geschäftsbedingungen
DG Exelution – Inhaber Dominik Geiger
Stand: 09.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
DG Exelution
Inhaber: Dominik Geiger
Bergstraße 9
86857 Hurlach
Deutschland
– nachfolgend „DG Exelution“ genannt –
und seinen Kunden – nachfolgend „Kunde“ genannt.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in den jeweiligen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
- Vorrichtungsbau und individuelle Vorrichtungen
- Produktentwicklung und Konstruktion
- Ersatzteilrekonstruktion und Neuanfertigung
- Additive Fertigung und FDM/FFF-3D-Druck
- technische Beratung und Support
- Projektbegleitung und Prozessoptimierung
- Vermittlung bzw. Koordination von Fremdleistungen
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesondert geschlossenen Vertrag gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
(5) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn DG Exelution ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
(1) Aufträge können insbesondere per E-Mail, telefonisch, über das Kontaktformular der Website oder auf Grundlage eines von DG Exelution erstellten Angebots erteilt werden.
(2) Soweit DG Exelution ein Angebot erstellt, stellt dieses grundsätzlich ein verbindliches Angebot dar, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(3) Angebote sind, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben ist, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(4) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung von DG Exelution zustande.
(5) Bei telefonisch erteilten Aufträgen kann DG Exelution die wesentlichen Vereinbarungen anschließend in Textform bestätigen.
(6) Angaben des Kunden zu Maßen, Materialien, Belastungen, Einsatzbedingungen, technischen Anforderungen und sonstigen Projektparametern sind Bestandteil der Beauftragung, soweit sie für die Leistung relevant sind.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen technischen Vereinbarungen.
(2) DG Exelution entwickelt technische Lösungen auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen und der gemeinsam abgestimmten Zielsetzung.
(3) Je nach Auftrag kann die Leistung insbesondere Konstruktion, Entwicklung, Beratung, Materialauswahl, Fertigung, Prüfung, Optimierung oder Koordination externer Fertigungsleistungen umfassen.
(4) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags und können gesondert berechnet werden.
§ 4 Konstruktion und Entwicklung
(1) Konstruktions- und Entwicklungsleistungen werden grundsätzlich nach dem im Angebot vereinbarten Umfang oder, sofern keine Pauschale vereinbart wurde, nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet.
(2) Entwicklungsprojekte können insbesondere die Analyse der Anforderungen, Konstruktion, Prototypenfertigung, Erprobung, Anpassung, Optimierung und Vorbereitung auf eine Serienfertigung umfassen.
(3) Entwicklungsleistungen sind grundsätzlich ein Prozess. Insbesondere bei neuen Produkten, individuellen technischen Lösungen und Prototypen kann nicht garantiert werden, dass bereits die erste Entwicklungsstufe sämtliche Anforderungen vollständig erfüllt.
(4) Soweit nach einer ersten Entwicklungs- oder Erprobungsstufe weitere Anpassungen erforderlich sind, werden diese nach Aufwand berechnet, sofern sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, DG Exelution alle für die Entwicklung notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
§ 5 CAD-Daten, Konstruktionsunterlagen und Nutzungsrechte
(1) Die Übergabe von CAD-Dateien, Konstruktionsdaten, technischen Zeichnungen, 3D-Modellen, STEP-Dateien, STL-Dateien oder vergleichbaren digitalen Konstruktionsunterlagen ist nicht automatisch Bestandteil der Lieferung.
(2) Eine Übergabe entsprechender Dateien erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Sofern eine Konstruktion oder Entwicklung individuell für den Kunden erstellt und vollständig vergütet wurde, räumt DG Exelution dem Kunden grundsätzlich die zur vertragsgemäßen Nutzung der individuell erstellten Konstruktion erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(4) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, werden die Nutzungsrechte grundsätzlich als ausschließliche Nutzungsrechte für den vereinbarten Verwendungszweck eingeräumt.
(5) Das Urheberrecht selbst bleibt bei dem jeweiligen Urheber. Der Kunde erhält die vereinbarten Nutzungsrechte an der Konstruktion.
(6) DG Exelution behält sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein eigenes Mitnutzungsrecht an der Konstruktion vor. Dieses Mitnutzungsrecht umfasst insbesondere die Nutzung zu eigenen Referenz-, Dokumentations-, Weiterentwicklungs- und Portfoliozwecken sowie die Nutzung allgemeiner technischer Erkenntnisse und Konstruktionsprinzipien.
(7) Eine Veröffentlichung kundenbezogener Konstruktionen, Bilder oder Projektdaten zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine entgegenstehende Vertraulichkeitsvereinbarung besteht.
(8) Allgemeines technisches Know-how, Methoden, Fertigungskenntnisse, Konstruktionsprinzipien und Erfahrungen, die im Rahmen eines Projekts entstehen oder weiterentwickelt werden, verbleiben bei DG Exelution, soweit sie nicht ausschließlich Bestandteil einer individuell geschützten Kundenausarbeitung sind.
(9) Abweichende Vereinbarungen über Umfang, Dauer, räumliche Geltung oder Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte können im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle Informationen, Maße, Zeichnungen, Bilder, Muster, technischen Daten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen, Daten, Modelle, Bilder und sonstigen Inhalte frei von Rechten Dritter sind, soweit deren Nutzung durch DG Exelution zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
(3) Der Kunde stellt DG Exelution von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder Vorgaben Rechte Dritter verletzen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(4) Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Bearbeitungszeiten angemessen.
§ 7 Materialauswahl und technische Empfehlungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann DG Exelution auf Grundlage der technischen Anforderungen ein aus fachlicher Sicht geeignetes Material und Fertigungsverfahren empfehlen.
(2) Eine Materialempfehlung stellt keine Garantie dafür dar, dass ein Bauteil unter sämtlichen tatsächlichen Einsatzbedingungen die vom Kunden gewünschte Lebensdauer, Festigkeit oder Funktion erreicht.
(3) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz eines Bauteils in einer konkreten Anwendung trifft der Kunde, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte technische Auslegung oder Eignungsprüfung als eigene Leistung vereinbart wurde.
(4) Bei sicherheitsrelevanten Anwendungen, hohen mechanischen oder thermischen Belastungen, chemischen Einflüssen oder sonstigen besonderen Einsatzbedingungen sind die Anforderungen vor Auftragserteilung ausdrücklich mitzuteilen.
(5) Sofern der Kunde ein bestimmtes Material, Fertigungsverfahren oder eine bestimmte Konstruktion ausdrücklich vorgibt, ist DG Exelution grundsätzlich berechtigt, die Fertigung entsprechend dieser Vorgabe auszuführen. Eine hiervon abweichende Empfehlung kann ausgesprochen werden.
§ 8 Additive Fertigung und FDM/FFF
(1) Bei der Additiven Fertigung, insbesondere im FDM/FFF-Verfahren, können fertigungstypische Eigenschaften auftreten. Dazu gehören insbesondere:
- geringfügige Maßabweichungen
- Schichtstrukturen
- sichtbare oder fühlbare Fertigungsspuren
- material- und prozessbedingte Schwankungen
- unterschiedliche Oberflächenqualitäten
- Verzug oder Schrumpfung im technisch üblichen Rahmen
- Abweichungen aufgrund von Bauteilgeometrie, Orientierung und Fertigungsparametern.
(2) Besondere Anforderungen an Toleranzen, Festigkeit, Temperaturbeständigkeit, Oberflächenqualität, chemische Beständigkeit oder sonstige technische Eigenschaften müssen vor Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Die Eignung eines additiv gefertigten Bauteils für eine konkrete Anwendung hängt insbesondere von Konstruktion, Material, Fertigungsparametern, Belastung und Einsatzbedingungen ab.
(4) Nicht jede technische Anwendung ist für Additive Fertigung geeignet. DG Exelution ist berechtigt, dem Kunden ein anderes Fertigungsverfahren oder eine andere technische Lösung zu empfehlen, wenn dies nach fachlicher Einschätzung sinnvoller erscheint.
§ 9 Ersatzteilrekonstruktion
(1) Ersatzteile werden auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, vorhandener Originalteile, Maße, Bilder, Zeichnungen und der ermittelbaren technischen Anforderungen rekonstruiert.
(2) Eine Rekonstruktion stellt nicht automatisch eine vollständige technische oder konstruktive Gleichheit mit dem ursprünglichen Originalteil dar.
(3) Eine Garantie dafür, dass ein rekonstruiertes Bauteil in jeder Hinsicht den Eigenschaften, der Lebensdauer oder der Belastbarkeit des ursprünglichen Originalteils entspricht, wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die vorgesehene Anwendung, Belastung und sicherheitsrelevante Bedeutung des Ersatzteils vor Auftragserteilung mitzuteilen.
(5) Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen kann eine besondere Prüfung, Konstruktion oder Dokumentation erforderlich sein. Eine solche Leistung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Sofern sich im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass eine Rekonstruktion technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann DG Exelution dies dem Kunden mitteilen und eine alternative Lösung vorschlagen.
§ 10 Individuell gefertigte Produkte und Sonderanfertigungen
(1) Viele Leistungen von DG Exelution werden individuell nach Kundenvorgaben oder für einen konkreten Anwendungsfall hergestellt.
(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht bei individuell angefertigten Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(3) Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von DG Exelution.
§ 11 Preise und Vergütung
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt:
- Konstruktion und Entwicklung werden nach Aufwand berechnet.
- Fertigungsleistungen werden grundsätzlich als Stückpreis angeboten.
- Beratungsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet.
- Fahrt- und Vor-Ort-Kosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Angebots sind.
- Fremdleistungen werden nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet.
(3) Bei größeren Projekten kann eine Anzahlung vereinbart werden. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, kann eine Anzahlung von grundsätzlich 1/3 der vereinbarten Auftragssumme verlangt werden.
(4) Bei länger laufenden Entwicklungsprojekten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt vereinbart werden.
(5) Alle Preise verstehen sich aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, soweit gesetzlich zutreffend.
§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern im Angebot oder auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Für Verbraucher kann bei größeren individuellen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Anzahlung vereinbart werden.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) DG Exelution ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag Eigentum von DG Exelution.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 14 Liefer- und Bearbeitungszeiten
(1) Liefer- und Bearbeitungszeiten werden grundsätzlich projektbezogen mit dem Kunden vereinbart.
(2) Aufgrund der unterschiedlichen Art und Komplexität der Projekte können keine einheitlichen Bearbeitungszeiten für sämtliche Leistungen angegeben werden.
(3) Bei üblichen Aufträgen der Additiven Fertigung beträgt die Fertigungszeit häufig etwa 3 Werktage. Abhängig von Auftragslage, Bauteilgröße, Material, Fertigungsumfang und sonstigen Projektbedingungen kann sich die Bearbeitungszeit jedoch auf bis zu etwa 14 Werktage oder darüber hinaus verlängern.
(4) Die genannten Zeiträume stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine verbindlichen Liefertermine dar.
(5) Verbindliche Liefer- oder Fertigstellungstermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden.
(6) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere verspätete Freigaben, fehlende Informationen oder Änderungen des Auftrags, verlängern die Bearbeitungszeit angemessen.
§ 15 Änderungen und zusätzliche Leistungen
(1) Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung können zu zusätzlichen Kosten und einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.
(2) Änderungen werden nach Möglichkeit vor ihrer Umsetzung mit dem Kunden abgestimmt.
(3) Zusätzliche Leistungen, die aufgrund nachträglich geänderter Anforderungen erforderlich werden, werden nach Aufwand oder auf Grundlage eines ergänzenden Angebots berechnet.
§ 16 Fremdleistungen und externe Partner
(1) DG Exelution ist berechtigt, zur Erfüllung eines Auftrags geeignete externe Dienstleister, Fertigungsunternehmen oder industrielle Partner einzusetzen.
(2) Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund ihrer technischen Anforderungen, Stückzahl, Fertigungstechnologie oder Ausstattung durch einen spezialisierten Partner wirtschaftlich oder technisch sinnvoller erbracht werden können.
(3) DG Exelution kann solche Fremdleistungen koordinieren und in das Gesamtprojekt integrieren.
(4) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt DG Exelution gegenüber dem Kunden Ansprechpartner für die von ihm angebotene Gesamtleistung.
(5) Für Leistungen und Verzögerungen externer Partner haftet DG Exelution nur nach den gesetzlichen Vorschriften und soweit DG Exelution diese zu vertreten hat.
§ 17 Prüfung und Abnahme von Entwicklungsleistungen
(1) Bei Entwicklungs-, Konstruktions- und Projektleistungen kann eine Prüfung oder Freigabe durch den Kunden vorgesehen werden.
(2) Soweit eine Freigabe des Kunden vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, die übermittelten Unterlagen oder Prototypen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und Rückmeldung zu geben.
(3) Änderungswünsche, die nach einer erfolgten Freigabe auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, können als zusätzliche Leistung berechnet werden.
§ 18 Mängel und Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder im jeweiligen Vertrag keine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Bei berechtigten Mängeln ist DG Exelution grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Für individuell gefertigte technische Bauteile ist bei der Beurteilung eines Mangels die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. Fertigungsbedingte Eigenschaften, die dem vereinbarten technischen Standard entsprechen, stellen keinen Mangel dar.
(4) Keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt insbesondere vor, wenn geringfügige fertigungstypische Abweichungen innerhalb der ausdrücklich vereinbarten oder technisch üblichen Toleranzen auftreten.
(5) Gegenüber Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit anwendbar, unberührt.
§ 19 Haftung
(1) DG Exelution haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DG Exelution oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DG Exelution nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Für Schäden, die ausschließlich daraus entstehen, dass der Kunde ein Bauteil entgegen den vereinbarten oder erkennbaren Einsatzbedingungen verwendet, übernimmt DG Exelution keine Haftung, soweit DG Exelution den Schaden nicht zu vertreten hat.
(5) Die Haftung für eine bestimmte technische Eignung eines Bauteils besteht nur, soweit diese Eignung ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit oder als konkrete Prüfleistung vereinbart wurde.
§ 20 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche technische, wirtschaftliche und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Dies gilt insbesondere für:
- technische Zeichnungen
- CAD-Daten
- Produktideen
- Konstruktionen
- Fertigungsinformationen
- Geschäfts- und Prozessinformationen
- nicht öffentlich bekannte Projektdaten.
(3) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(4) Eine weitergehende Geheimhaltungsvereinbarung kann für einzelne Projekte gesondert vereinbart werden.
§ 21 Referenzen und Projektveröffentlichungen
(1) DG Exelution darf allgemeine Erfahrungen, Methoden und anonymisierte technische Erkenntnisse aus abgeschlossenen Projekten für eigene Weiterentwicklungen und Referenzzwecke verwenden, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen oder Geheimhaltungsverpflichtungen des Kunden verletzt werden.
(2) Eine Veröffentlichung des Namens des Kunden, von Logos, Fotos oder konkreten Projektdaten erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung des Kunden, sofern eine solche Zustimmung erforderlich ist.
§ 22 Kündigung und Beendigung von Entwicklungsprojekten
(1) Bei länger laufenden Entwicklungsprojekten können die Parteien eine gesonderte Regelung über Kündigung und Projektbeendigung treffen.
(2) Wird ein Auftrag auf Wunsch des Kunden beendet, bevor die vereinbarte Leistung vollständig erbracht wurde, sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Kosten zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Bereits individuell angefertigte oder speziell für das Projekt beschaffte Materialien, Bauteile oder Fremdleistungen können ebenfalls zu vergüten sein, soweit diese nicht anderweitig wirtschaftlich verwendet oder zurückgegeben werden können und der Kunde die Beendigung zu vertreten hat.
§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen zwingenden Rechte uneingeschränkt.
§ 24 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der auf der Website von DG Exelution veröffentlichten Datenschutzerklärung.
§ 25 Verbraucherverträge und Widerrufsrecht
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
(2) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die hierzu gesondert bereitgestellte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.
(3) Bei individuell angefertigten Waren kann das gesetzliche Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen sein.
(4) Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass eine beauftragte Dienstleistung bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den vorzeitigen Beginn der Leistung und gegebenenfalls den Wertersatz.
§ 26 Streitbeilegung
DG Exelution ist nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, sich bei einer Streitigkeit an eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden, bleiben unberührt.
§ 27 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von DG Exelution, Hurlach, vereinbart.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 28 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen DG Exelution und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
DG Exelution
Inhaber: Dominik Geiger
Bergstraße 9
86857 Hurlach
Deutschland
